AGB
Stand: August 2022
§ 1 Vertragsgegenstand
Die InternetQ GmbH (IQ) ist Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen, telekommunikationsgestützten Diensten und Abrechnungsleistungen (IQ-Leistungen) zur technischen Umsetzung und Abrechnung von Mehrwertdiensten (Mehrwertdienste) ihres Kunden (Kunde).
IQ ist weder selbst Anbieterin von Mehrwertdiensten noch stellt sie eigene oder fremde Inhalte für Mehrwertdienste bereit. Der Kunde trägt das Vermarktungsrisiko für die Mehrwertdienste.
Zu einem Weiterverkauf von IQ-Leistungen an Dritte, einschließlich an Vertragspartner des Kunden, ist der Kunde nicht berechtigt. Der Kunde darf sich zur Erbringung von Mehrwertdiensten aber Erfüllungsgehilfen bedienen.
Der Kunde darf nur die zwischen ihm und IQ jeweils vereinbarten Mehrwertdienste abrechnen lassen.
Der Kunde darf IQ-Leistungen ausschließlich in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 13 BGB nutzen. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind von den Leistungen von IQ ausgeschlossen.
§ 2 Vertragsgrundlagen
IQ erbringt die IQ-Leistungen nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Neben den AGB werden Besondere Geschäftsbedingungen inklusive der Leistungsbeschreibungen (BGB), Ratesheets sowie das Vertragsformular von IQ Vertragsbestandteil.
Im Falle von Widersprüchen gilt folgende Rangfolge (beginnend mit dem ranghöchsten Dokument): individuelle Zusatzvereinbarungen, Ratesheets, Vertragsformulare, Leistungsbeschreibungen, sonstige Regelungen in den BGB, AGB, SLA.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil; sie gelten auch dann nicht, wenn IQ ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen hat.
Beide Vertragsparteien haben die jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen zu beachten, insbesondere alle Datenschutzbestimmungen sowie die Vorschriften für die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen.
§ 3 Vertragsschluss und -anpassungen
Ein Vertrag kommt durch einen Auftrag des Kunden (Angebot) sowie einer Auftragsbestätigung von IQ (Annahme) zustande. Der Kunde ist an seinen Auftrag gegenüber IQ zwei Wochen gebunden. IQ bleibt in der Annahme der Aufträge frei.
Die Annahme eines Auftrags durch IQ kann auch durch die Freischaltung oder Erbringung der jeweils beauftragten IQ-Leistung erfolgen, wenn sich hieraus deutlich ein entsprechender Wille von IQ zur Abgabe einer Annahmeerklärung ergibt.
IQ ist bereits vor Vertragsschluss berechtigt, die Bonität des Kunden zu prüfen und hierzu die erforderlichen Daten an Wirtschaftsauskunfteien oder Kreditversicherungsgesellschaften zu übermitteln.
IQ ist berechtigt, IQ-Leistungen im Falle von geänderten gesetzlichen Anforderungen und geänderten Anforderungen seitens der Teilnehmernetzbetreiber (TNB) anzupassen, soweit hierdurch die Nutzbarkeit der IQ-Leistungen für den Kunden nicht beeinträchtigt wird.
IQ ist ferner berechtigt, die technischen und betrieblichen Voraussetzungen der IQ-Leistungen jederzeit anzupassen (technische Anpassung), sofern die Anpassung für den Kunden nicht unzumutbar ist. Eine technische Anpassung ist nicht unzumutbar, wenn die technische Anpassung zu einer Verbesserung der IQ-Leistungen führt oder die IQ-Leistungen nicht zu Lasten des Kunden beeinträchtigt werden.
Sonstige Änderungen des Vertrages, insbesondere Anpassungen der AGB, der BGB oder sonstiger Konditionen werden dem Kunden spätestens 6 Wochen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens durch Übersendung der neuen Vertragsbedingungen in Textform angeboten. Der Kunde kann den Änderungen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt Ihres Wirksamwerdens entweder zustimmen oder sie ablehnen. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird IQ in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden Änderungen von Bedingungen zu Zahlungsdiensten angeboten, steht dem Kunden bezüglich des von der Änderung betroffenen Zahlungsdiensterahmenvertrages kein Kündigungsrecht zu.
§ 4 Statistiken
Sofern IQ dem Kunden Statistiken über die von IQ durchgeführten oder abgerechneten Transaktionen liefert, sind die personenbezogenen Daten der Nutzer der Mehrwertdienste (Nutzer) dabei entsprechend der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen anonymisiert.
Je nach Vereinbarung erfolgt die Übermittlung der Statistiken entweder durch Abruf des Kunden oder durch Zusendung seitens IQ.
Sämtliche Statistiken haben rein informativen Charakter und sind nicht abrechnungsrelevant.
§ 5 Abrechnungen
Der Kunde erhält monatlich Rechnungen und Gutschriften von IQ (Abrechnungen) über die von dem Kunden zu zahlenden Entgelte und die von IQ an den Kunden auszuzahlenden Beträge (Anbietervergütungen).
Die Abrechnungen erfolgen nach Maßgabe der jeweils vereinbarten Ratesheets für die betreffenden IQ-Leistungen.
Monatliche Kosten von IQ werden stets monatsweise im Voraus abgerechnet, auch wenn die IQ-Leistungen während eines laufenden Monats beginnen oder enden sollten. IQ-Leistungen, die IQ nach Stunden abrechnet, werden stets je angefangener Stunde berechnet. Abrechnungen über Verkehrsminuten oder Transaktionen erfolgen anhand des jeweiligen Volumens.
Sofern nicht anderweitig vermerkt, verstehen sich alle Entgelte von IQ zuzüglich der jeweils anwendbaren landesspezifischen Umsatzsteuer sowie alle Anbietervergütungen abzüglich eventueller Quellensteuer oder ähnlicher Steuern.
Auszahlungen erfolgen bargeldlos. Anfallende Bankgebühren und -spesen trägt der Kunde.
Die Abrechnungen erfolgen in der Landeswährung des Landes, für welches die jeweilige IQ-Leistung angeboten wird. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen Auszahlungen an den Kunden in EURO. (Die Berechnung des endgültigen Auszahlungsbetrags erfolgt anhand des Wechselkurses, den die zwischengeschalteten Zahlungsdienstleister gegenüber IQ anwenden. Auf die Höhe dieses Wechselkurses hat IQ keinen Einfluss. Der auf der Abrechnung angegebene Wechselkurs ist lediglich indikativ, unverbindlich und kann von dem tatsächlich angewandten Wechselkurs abweichen. Wechselschwankungen im Rahmen der Rückbelastungen gehen zu Lasten des Kunden.)
Rechnungen der IQ werden sofort nach ihrem Erhalt durch den Kunden zur Zahlung fällig. Kommt der Kunde mit einer Zahlung mehr als fünf Kalendertage in Verzug, berechnet IQ Verzugszinsen in Höhe von 9% p.a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. IQ bleibt die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens offen. Bei Verzug des Kunden wird IQ diesem im Rahmen ihrer Mahnungen eine angemessene Bearbeitungspauschale in Rechnung stellen. Dem Kunden ist es gestattet nachzuweisen, dass die tatsächlichen Mahnkosten niedriger oder nicht angefallen sind.
Einwendungen gegen Abrechnungen sind gegenüber IQ schriftlich zu erheben. Abrechnungen der IQ gelten als von dem Kunden genehmigt, wenn ihnen nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Abrechnung schriftlich widersprochen wird.
Der Kunde kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen gegenüber IQ aufrechnen; gleiches gilt für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten. IQ ist berechtigt, Forderungen des Kunden unmittelbar mit eigenen fälligen Forderungen gegenüber dem Kunden zu verrechnen.
§ 6 Vermeidung von Missbrauch
Der Kunde verpflichtet sich, die IQ-Leistungen ausschließlich im Einklang mit allen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und vertraglichen Vereinbarungen zu nutzen, vor allem keine rechtswidrigen (z. B. sittenwidrigen, strafbaren oder anderweitig gesetzwidrigen) Mehrwertdienste anzubieten oder auf sonstige Weise bereitzustellen sowie die angebotenen Mehrwertdienste nicht rechtswidrig zu bewerben. Ferner hat der Kunde sicherzustellen, dass weder Nutzer noch potentielle Nutzer unverlangt Werbung, Anrufe oder sonstige Nachrichten erhalten. Der Kunde verpflichtet sich zudem, keine ggf. darüberhinausgehenden Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu begehen. Der Kunde sichert zu, dass die angebotenen Mehrwertdienste nicht mit Urheber-, Leistungsschutzrechten oder anderen Rechten Dritter belastet sind und von ihm jeweils angeboten werden dürfen.
Der Kunde ist verpflichtet, neben den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen, Verordnungen und behördlichen Auflagen auch alle jeweils gültigen Verhaltenskodizes des Landes einzuhalten, aus dem die bereitgestellten Mehrwertdienste erreichbar sind (z. B. FSK-Altersgrenzen). Der Kunde ist verpflichtet, sich eigenständig über die landesspezifischen Vorschriften und Hinweispflichten zu informieren.
Der Kunde ist als Anbieter der Mehrwertdienste für deren Inhalte, Realisation sowie Bewerbung allein verantwortlich. Der Kunde hat IQ nach deren Vorgaben vor der Erbringung der jeweiligen IQ-Leistung eine detaillierte Beschreibung der geplanten Mehrwertdienste schriftlich zur Verfügung zu stellen, insbesondere die Angaben zu Tarif, Inhalt und Anbieter sowie der Medien, in denen der Mehrwertdienst beworben werden soll. Erst nach schriftlicher Freigabe eines Mehrwertdienstes durch IQ dürfen die hierfür vorgesehenen IQ-Leistungen genutzt werden. Satz 2 und 3 gelten für alle Änderungen eines Mehrwertdienstes entsprechend. Eine Freigabe durch IQ bedeutet weder eine Bestätigung der rechtlichen Unbedenklichkeit noch ein dauerhaftes Billigen des betreffenden Mehrwertdienstes. IQ ist berechtigt, die Freigabe aus wichtigem Grund zu verweigern.
IQ trägt keine Verantwortung für die Inhalte der von dem Kunden angebotenen Mehrwertdienste. Der Kunde wird gegenüber den Nutzern bei der Gestaltung des Mehrwertdienstes klarstellen, dass er die rechtliche Verantwortung hierfür trägt. In keiner Weise darf der Eindruck erweckt werden, dass IQ für solche Mehrwertdienste verantwortlich ist.
Der Kunde verpflichtet sich, jede missbräuchliche Nutzung von IQ-Leistungen zu unterlassen, insbesondere:
a) keine Sicherheitsvorkehrungen von IQ oder Dritten zu umgehen,
b) keine Computerviren oder andere bösartige oder schadhafte Software zu übertragen oder zu deren Übersendung aufzufordern sowie
c) keine Anwendungen zu nutzen, die zu Beschädigungen oder Beeinträchtigungen der Einrichtungen von IQ oder Dritten führen können.Im Falle eines Verstoßes gegen die Abs. 1 bis 5 kann IQ den Kunden zur Beseitigung des Verstoßes auffordern. Der Kunde hat einen gerügten Verstoß unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von zwei Tagen nach Erhalt der Aufforderung, vollständig zu beseitigen.
Im Falle eines schuldhaften Verstoßes gegen die Abs. 1 bis 5 ist der Kunde:
a) zum Ersatz sämtlicher Aufwendungen, die IQ für erforderlich halten durfte, um die Verstöße gegen die Abs. 1 bis 5 und deren Folgen zu beseitigen (z.B. gegenüber den TNB),
b) zur Freistellung von IQ von sämtlichen Ansprüchen, die TNB und Dritte gegenüber IQ geltend machen, einschließlich der Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung von IQ und sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe und
c) ferner zur Zahlung einer Schadenspauschale an IQ in Höhe von 1.000,- € je Verstoß verpflichtet. Im Fall von Abs. 7 c) ist es dem Kunden gestattet nachzuweisen, dass der tatsächliche Schaden niedriger oder nicht angefallen ist. Die Schadenspauschale wird auf die sonstigen Schadensersatzansprüche angerechnet. Der Fortsetzungszusammenhang ist ausgeschlossen.Der Kunde hat bei der Aufklärung von Sachverhalten, die einen Verstoß gegen Abs. 1 bis 5 darstellen könnten, aktiv mitzuwirken. Bei allen Anfragen zu den Mehrwertdiensten oder deren Bewerbung darf IQ den Anfragenden direkt an den Kunden verweisen und dessen Kontaktdaten übermitteln. Hierzu hat der Kunde seine ladungsfähige Anschrift einschließlich Namen und Anschrift der Vertretungsberechtigten der IQ mitzuteilen; jede Änderung dieser Bestandsdaten ist der IQ unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Diese Regelungen gelten auch nach Beendigung dieses Vertrages fort.
Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzforderungen bleibt IQ ausdrücklich vorbehalten.
§ 7 Termine und Fristen
IQ wird dem Kunden die vereinbarten IQ-Leistungen innerhalb der verbindlich vereinbarten Termine zur Verfügung stellen. Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie dem Kunden schriftlich ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Verbindlich vereinbarte Termine verschieben sich bei einem von IQ nicht zu vertretenden vorübergehenden und unvorhersehbaren Leistungshindernis um einen angemessenen Zeitraum; gleiches gilt, wenn der Kunde seinen erforderlichen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
§ 8 Mitteilungspflichten des Kunden
Der Kunde wird IQ unverzüglich über für ihn erkennbare nicht nur unerhebliche bevorstehende Veränderungen des Verkehrsvolumens informieren. Der Kunde ist ferner verpflichtet, IQ unverzüglich über sonstige auffällige Nutzungen oder Veränderungen von IQ-Leistungen zu informieren.
Sofern der Kunde einen Forecast abzugeben hat, wird die Leistungspflicht von IQ auf die in dem Forecast angegebene Kapazität beschränkt. Aus der zeitweiligen Abwicklung einer höheren Kapazität erwächst keine Verpflichtung für IQ, diese erhöhte Kapazität auch in Zukunft abzuwickeln. Wünscht der Kunde eine Änderung eines Forecasts, so muss er dies IQ schriftlich vier Wochen vorab anzeigen. Die Änderung wird nur wirksam, wenn IQ diese schriftlich bestätigt.
Auftretende Störungen hat der Kunde unverzüglich an die Support-Hotline von IQ zu melden. Nähere Einzelheiten sind im jeweils vereinbarten Service Level Agreement (SLA) geregelt.
Voraussetzung für eine zügige Störungsbeseitigung ist, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten erfüllt. Der Kunde hat generell bei der Störungsanalyse in zumutbarem Umfang mitzuwirken. Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht oder nicht vollständig, so werden die hieraus resultierenden verlängerten Ausfallzeiten bei der Anschlussverfügbarkeit und den Reaktionszeiten zugunsten von IQ berücksichtigt. § 254 BGB gilt entsprechend.
Hat der Kunde eine Störung zu vertreten oder liegt eine von dem Kunden gemeldete Störung nicht vor, so gelten für die von IQ in diesem Zusammenhang erbrachten Tätigkeiten die im Ratesheet vereinbarten Gebühren bzw. die Gebühren der Preisliste. Die Störungsbeseitigung an Endgeräten und sonstigen technischen Einrichtungen des Kunden obliegt ausschließlich dem Kunden.
§ 9 Gewährleistung
IQ sorgt im Rahmen der betrieblichen und technischen Möglichkeiten für den ordnungsgemäßen Betrieb der IQ-Leistungen. Sie gewährleistet die Erbringung ihrer Leistungen nach dem anerkannten und üblichen Stand der Technik und unter Einhaltung aller gesetzlich geltenden Sicherheitsvorschriften.
Zur Erbringung ihrer vertraglichen Leistungen darf IQ sich vollständig der Leistungen von Dritten bedienen, insbesondere der Leistungen von TNBs, anderen Verbindungsnetzbetreibern, Serviceprovidern oder Zahlungsdienstleistern. Soweit IQ Leistungen von Dritten bezieht, hat sie insbesondere keinen Einfluss auf die Qualität, Quantität und ständige Verfügbarkeit der genutzten Netze und Übertragungswege. IQ schuldet in diesem Fall nur die ordnungsgemäße Auswahl und Unterweisung (weitergeleiteter Auftrag). IQ tritt die ihr insoweit zustehenden Gewährleistungsansprüche gegenüber anderen Anbietern an den Kunden ab, der diese Abtretung an Erfüllung statt annimmt.
Dem Kunden ist bekannt, dass die Nutzung der IQ-Leistungen von der Vorleistung der TNBs abhängig ist und dass er die IQ-Leistungen zusammen mit anderen Kunden nutzt. Vertragsverstöße anderer Kunden können dazu führen, dass TNBs pauschal die Vorleistung gegenüber IQ mit sofortiger Wirkung einstellen, auch wenn weder der Kunde noch IQ dies zu vertreten haben. Die Parteien sind sich über die Abhängigkeit von den TNBs bewusst. IQ trifft bei Ausfall von IQ-Leistungen aufgrund einer Einstellung der Tätigkeiten der TNBs keine Verantwortung, sofern die Einstellung der Tätigkeiten der TNBs nicht IQ zuzurechnen ist.
Ereignisse höherer Gewalt, welche IQ die Erfüllung ihrer vertraglichen Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen IQ, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen für die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vollständig auszusetzen. Der höheren Gewalt stehen sonstige Umstände gleich, die unvorhersehbar, schwerwiegend oder durch IQ unverschuldet sind. IQ wird den Kunden unverzüglich über den Eintritt eines solchen Ereignisses unterrichten, soweit dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist.
§ 10 Haftung
Wird IQ von einem Kunden wegen eines Vermögensschadens in Anspruch genommen, der aufgrund von Telekommunikationsdienstleistungen von IQ entstanden ist, haftet IQ höchstens bis zu einem Betrag von 12.500,- € je Schadensfall pro Kunde. Gegenüber der Gesamtheit der Kunden ist die Haftung auf 30.000.000,-€ je Schaden verursachendes Ereignis begrenzt. Übersteigen die Beträge, die mehreren Kunden aufgrund desselben Schadens verursachenden Ereignisses zu leisten sind, diese Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung entfällt, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, sowie für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz oder einer Entschädigung entsteht. Für alle anderen Vermögensschäden gilt, dass die Haftung von IQ auf einen Betrag von 12.500,- € je Schadensfall begrenzt ist.
Für alle anderen Schäden (auch alle Vermögensschäden, die nicht auf Telekommunikationsdienstleistungen beruhen) haftet IQ für sich und ihre Erfüllungsgehilfen, nur:
a) falls eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) schuldhaft in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt wurde,
b) falls die Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren,
c) oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.
Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer Kardinalpflicht nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, ist die Haftung der Höhe nach auf solche vertragstypischen Schäden begrenzt, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise vorhersehbar waren.Für Schäden, die auf einer fahrlässigen oder schuldlosen Pflichtverletzung beruhen, wird eine Haftung von IQ ausgeschlossen, soweit in den Absätzen 1 und 2 nicht etwas Abweichendes geregelt ist.
Die Haftung von IQ für zugesicherte Eigenschaften sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
Soweit die Haftung von IQ wirksam ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Erfüllungsgehilfen, Organe und Vertreter von IQ.
Sofern nicht bereits eine Haftung gemäß § 6 Abs. 7 besteht, stellt der Kunde IQ auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter auch über das Ende dieses Vertrages hinaus frei, welche Dritte aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung des Kunden gegenüber IQ geltend machen, insbesondere wegen inhaltlicher Unrichtigkeit, Mangelhaftigkeit oder Rechtswidrigkeit von Mehrwertdiensten oder wegen sonstiger Verstöße des Kunden gegen seine vertraglichen Verpflichtungen und/oder seine Verpflichtungen bezüglich der Anforderungen der TNBs.
§ 11 Sperrung und Zurückbehaltungsrecht
IQ ist berechtigt, die Inanspruchnahme von IQ-Leistungen mit sofortiger Wirkung zu unterbinden (Sperrung), wenn:
der Kunde nach einer Abmahnung gemäß § 6 Abs. 6 nicht fristgerecht Abhilfe leistet,
eine Gefährdung der Einrichtungen bzw. eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit droht,
ein Ermittlungsverfahren der Polizei oder Staatsanwaltschaft wegen eines von dem Kunden angebotenen Mehrwertdienstes anhängig ist oder der hinreichende Tatverdacht einer durch den Kunden begangenen Straftat besteht,
der Kunde Veranlassung zu einer fristlosen Kündigung des Vertrages gegeben hat,
der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 150,- € in Verzug und eine etwaige geleistete Sicherheit aufgebraucht ist,
die Summe der anfallenden Anbietervergütung in sehr hohem Maße (über 50% innerhalb von vier Wochen) ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde bei einer späteren Sperrung die Entgelte für erbrachte Leistungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet und etwaige geleistete Sicherheiten aufgebraucht sind,
die Summe der anfallenden Anbietervergütung den Verdacht nahelegt, dass das Verkehrsvolumen zumindest teilweise durch Manipulation oder missbräuchliche Nutzung entstanden sein könnte,
IQ von TNBs informiert wird, dass es zu Rückforderungen von Nutzern gegen den Kunden wegen einer nicht vertragsgemäß erfolgten Leistung von Mehrwertdiensten kommen könnte oder
der Kunde in drei aufeinanderfolgenden Monaten Umsätze von weniger als 500,- € (inkl. MwSt.) generiert (Inaktivität).
Sofern die Voraussetzungen für eine Sperrung nach Abs. 1 vorliegen, steht IQ bis zur endgültigen Klärung ferner ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der weiterzuleitenden Anbietervergütungen zu.
Sowohl eine Sperrung als auch der Umfang eines Zurückbehaltungsrechts müssen verhältnismäßig sein.
Im Falle einer Sperrung oder dem Ausüben eines Zurückbehaltungsrechts bleibt der Kunde verpflichtet, vereinbarte Vergütungen an IQ weiterzuzahlen, sofern der Kunde selbst kein Zurückbehaltungsrecht hat.
Sofern der Kunde die Voraussetzungen des Abs. 1 schuldhaft herbeigeführt hat, kann IQ die Anbietervergütung gegen Ansprüche gemäß § 6 Abs. 7 und sonstige Ansprüche von IQ aufrechnen.
IQ ist berechtigt, Sicherheiten von dem Kunden für eventuell nachträglich von den TNBs geltend gemachte Forderungsausfälle bzw. Rückbelastungen zu verlangen. Die Höhe dieser Sicherheiten muss im Verhältnis zu den realistischerweise zu erwartenden Ausfällen stehen. Alternativ kann IQ einen Betrag in entsprechender Höhe von den noch offenen Auszahlungen zurückbehalten. Sobald feststeht, dass keine Forderungsausfälle mehr geltend gemacht werden können, ist IQ verpflichtet die Sicherheiten umgehend freizugeben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für den Fall stark sinkender Kundenumsätze (>30% Rückgang in 4 Wochen).
§ 12 Nutzungsrechte und Geheimhaltung
Sämtliche Schutzrechte an IQ-Leistungen und den hieraus gewonnenen Arbeitsergebnissen (z. B. Servicekonzepte) verbleiben ausschließlich bei IQ.
Jede Partei gewährt der anderen Partei hiermit zeitlich befristet für die Dauer dieses Vertrages das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht der Nutzung der im Zusammenhang mit diesem Vertrag zur Verfügung gestellten, geschaffenen oder entwickelten Programme, Applikationen und Konzepte.
Jede Partei ist nach Beendigung dieses Vertrages unverzüglich verpflichtet, die Originale sowie alle Kopien und Teilkopien der der anderen Partei zur Nutzung überlassenen Programme, Applikationen und Konzepte zurückzugeben. Bei solchem Material, das auf maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern aufgezeichnet ist, tritt anstelle der Rückgabe das vollständige Löschen bzw. Vernichten der Aufzeichnungen. Sofern eine Löschung nicht zumutbar ist, tritt an die Stelle der Löschung die Sperre.
Die Parteien verpflichten sich untereinander zur Geheimhaltung aller Informationen, bezüglich derer nach dem vernünftigen Verständnis der Parteien ein Geheimhaltungsinteresse besteht. Diese Verpflichtung betrifft sämtliche Informationen und Sachverhalte, unabhängig davon, ob sie ausdrücklich als vertraulich oder geheim gekennzeichnet worden sind, es sei denn, diese sind allgemein bekannt oder die betreffende Partei wird durch eine behördliche oder gesetzliche Anordnung (z. B. durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) zur Bekanntgabe verpflichtet oder es liegt eine ausdrückliche, vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei zur Weitergabe an Dritte vor.
Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach der Beendigung des Vertrages fort.
§ 13 Laufzeit
Der Vertrag hat eine unbestimmte Laufzeit und kann von jeder Partei mit einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten zum Quartalsende gekündigt werden.
Der Vertrag kann von jeder Partei aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Ein wichtiger Grund für IQ liegt insbesondere dann vor, wenn:
der Kunde trotz Abmahnung wiederholt gegen die Pflichten aus § 6 Abs. 1 bis 5 verstößt,
das Beschwerdeaufkommen durch Nutzer auf über 1% bezogen auf die in einem Kalendermonat abgewickelten Transaktionen steigt,
gegen IQ wiederholt Maßnahmen (insbesondere Abschaltaufforderungen von Behörden oder von TNBs, Verbot der Abrechnung, Verhängung von Bußgeldern) ergehen, welche Mehrwertdienste des Kunden betreffen,
der Kunde mit zwei monatlichen Zahlungen im Rückstand ist oder ein Insolvenzgrund vorliegt bzw. droht,
Vertragspartner der IQ ihr Angebot einstellen, genutzte Nummern abgeschaltet werden oder mit IQ abgeschlossene relevante Verträge gekündigt werden,
IQ-Leistungen aufgrund gesetzlicher Anforderungen oder gerichtlicher oder behördlicher Maßnahmen untersagt werden oder untersagt zu werden drohen,
eine sonstige nachhaltige wirtschaftliche, rechtliche oder tatsächliche Verschlechterung einer IQ-Leistung eintritt.
Wenn IQ außerordentlich aus einem wichtigen Grund kündigt, den der Kunde vorsätzlich oder fahrlässig zu vertreten hat, ist der Kunde verpflichtet, IQ den dieser daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Darüberhinausgehende Ansprüche von IQ bleiben unberührt.
Die Beendigung eines Rahmenvertrages betrifft alle IQ-Leistungen, die IQ unter diesem Rahmenvertrag für den Kunden erbringt. Sämtliche IQ-Leistungen enden zeitgleich mit diesem Rahmenvertrag. Einzelne IQ-Leistungen können unabhängig davon mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, sofern in den betreffenden Ratesheets keine abweichenden Kündigungsfristen geregelt oder seitens der TNBs keine abweichenden Kündigungsfristen bestimmt sind.
§ 14 Schlussbestimmungen
Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von IQ an Dritte abtreten bzw. übertragen.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein, oder ihre Rechtswirksamkeit oder ihre Durchführbarkeit später verlieren, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll eine angemessene Regelung gelten, die soweit rechtlich möglich, dem von den Vertragspartnern angestrebten wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, soweit sich herausstellt, dass der Vertrag eine Regelungslücke aufweist.
Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Ergänzungen oder Vertragsänderungen, insbesondere Kündigungen, bedürfen der Schriftform. Diese Formerfordernis kann ebenfalls nur durch eine schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden. Das Schriftformerfordernis ist durch Übermittlung mittels E-Mail oder Fax ausreichend gewahrt.
Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht, wie es zwischen inländischen Personen Anwendung findet. Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, sofern der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, Norderstedt. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt hiervon unberührt.